Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 RB 69/20 - 3 Ss-OWi 164/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3070
OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 RB 69/20 - 3 Ss-OWi 164/20 (https://dejure.org/2021,3070)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2021 - 2 RB 69/20 - 3 Ss-OWi 164/20 (https://dejure.org/2021,3070)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 - 3 Ss-OWi 164/20 (https://dejure.org/2021,3070)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,3070) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Corona-Schutz-VO, Zeitgesetz

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 CoronaVV HA, § 1 Abs 2 CoronaVV HA, § 33 Abs 1 Nr 1 CoronaVV HA, § 46 Abs 1 OWiG, § 267 Abs 1 StPO
    Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen das Abstandsgebot in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

  • RA Kotz

    Corona-Schutz-VO als Zeitgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Corona-Schutz-VO - Zeitgesetze?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abstandsverstoß: Corona-Schutz-VO ist ein Zeitgesetz - Corona-Virus

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Allerdings sieht § 4 Abs. 4 OWiG eine Ausnahme von dem Meistbegünstigungsprinzip für sogenannte Zeitgesetze vor, bei denen es für die Bußgelddrohung grundsätzlich bei dem Tatzeitprinzip zu verbleiben hat, da anderenfalls bei ausnahmsloser Anwendung des Gebots der Rückwirkung des mildesten Gesetzes diese Zeitgesetze gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die erforderliche Achtung in der dann begründeten Erwartung verlieren, nach Außerkrafttreten des Gesetzes könnten Gesetzesübertretungen nicht mehr geahndet werden (vgl. BGHSt 6, 30; KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 35 m.w.N.).

    Demgegenüber kann auch ohne eine solche Bestimmung ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) vorliegen, wenn es Regelungen enthält, denen nach ihrem Zweck und erkennbaren Willen des Gesetzgebers, etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, nur vorübergehende Bedeutung und insoweit vorbehaltene Neubewertung zukommen soll (vgl. BGHSt 6, 30; KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 37), vgl. BGHSt 6, 30; KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 35 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 01.04.2020 - 21 E 1509/20

    Eilantrag gegen das in der Corona-Allgemeinverfügung geregelte

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Der Begriff "öffentlicher Ort" ist der Gegenbegriff zu den in § 2 Abs. 2 der Verordnung erwähnten Wohnungen und anderen nicht-öffentlichen Orten (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 01. April 2020, Az.: 21 E 1509/20, juris).

    Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers in einer relativ frühen Phase des Infektionsgeschehens und der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durfte der Verordnungsgeber dem Schutzgut der Volksgesundheit gegenüber den an Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Einschränkungen durch das Abstandsgebot den Vorrang einräumen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2020, Az.: 21 E 1509/20, juris; Erbs/Kohlhaas/Häberle/Lutz, IfSG, § 28 Rn. 12).

  • OLG Hamburg, 19.11.2003 - II-111/03

    Zu den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil im Verfahren zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Erst in zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht; sie bleiben aber in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit "geringfügig" ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2003, Az.: II-111/03, NZV 2004, 269).
  • RG, 23.03.1923 - IV 885/22

    1. Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 StGB. auf sog. Zeitgesetze. 2. Ist § 8 Nr. 1

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Allerdings wird das Meistbegünstigungsprinzip dann wieder eine Bedeutung erlangen, wenn diese Neubewertung nicht ausschließlich auf der Veränderung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse, sondern auf einem Wechsel in der Rechtsanschauung des Gesetzgebers beruht (vgl. RGSt 57, 209; LK/Dannecker/Schuhr, StGB, § 2 Rn. 159; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, § 2 Rn. 38; KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 36): Denn wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse nicht mehr in gleicher Weise geregelt werden wie zur Zeit der Einführung des Zeitgesetzes, liegt eine Bewertungsänderung durch den Gesetzgeber vor, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass das Zeitgesetz auch für die Altfälle nicht mehr als die zutreffende Regelung Geltung beanspruchen will (LK/Dannecker/Schuhr, § 2 Rn. 159).
  • VG Hamburg, 11.05.2020 - 9 E 1919/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Da § 28 Abs. 1 IfSG nur zur Voraussetzung hat, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, nicht aber die zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen auf einen solchen Adressatenkreis beschränkt, erlaubt die Vorschrift auch Maßnahmen gegenüber Nichtstörern (vgl. OVG Münster, a.a.O.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2020, Az.: 9 E 1919/20, juris).
  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    a) Allerdings ist eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Urteils auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist unzulässig, wenn ein schriftliches Urteil bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden und ein Fall des § 77b OWiG nicht gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013, Az.: 2 - 48/13 (RB); 5. Senat für Bußgeldsachen des HansOLG, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az.: 9 RB 1/20; BGHSt 58, 243).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Mit den - im Hinblick auf die konkrete Coronapandemie - getroffenen Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber eine Grundlage für Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus schaffen wollen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020, Az.: 13 B 557/20.NE, juris).
  • KG, 22.02.2018 - 3 Ws (B) 61/18

    Urteilszustellung an die Staatsanwaltschaft ohne Zustellungswillen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Der Tatrichter hat sich demgegenüber für die Hinausgabe eines nicht mit Gründen versehenen Urteils entschieden, wenn er richterlich die Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen oder dem Hauptverhandlungsprotokoll als Anlage beigefügten Urteils an die Staatsanwaltschaft zur Zustellung gemäß § 41 StPO anordnet und nicht lediglich formlose Übersendung der Akten und des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft, etwa zum Zwecke der Erklärung über einen Rechtsmittelverzicht, verfügt (BGH a.a.O.; KG NStZ-RR 2018, 292; KK-OWiG/Senge, 77b Rn. 12; Gassner/Seith/Krumm, § 77b Rn. 3).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben; gegen die Verwendung von Generalklauseln oder wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt, so dass der einzelne die Möglichkeit hat, den durch die Strafnorm geschützten Wert sowie des Verbots bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (BVerfGE 45, 363).
  • AG Wuppertal, 05.07.2021 - 82 OWi 12/21

    Vorlage an das BVerfG zur Vereinbarkeit des Infektionsschutzgesetz a.F. mit dem

    Bei der gegenständlichen CoronaSchVO handelt es sich jedoch - trotz ihres Verordnungscharakters - um ein sogenanntes "Zeitgesetz" im Sinne des § 4 Abs. 4 OWiG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2021, III-4 RBs 446/20, Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021, 2 RB 69/20, Rn. 17 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. März 2021, 3 OWi 6 SsRs 395/20, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2021, 2 Rb 34 Ss 1/21, Rn. 15 ff.).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21

    Schutzmaßnahmen gegen Coronavirus in Baden-Württemberg: Verfassungsmäßigkeit der

    Dies zugrunde gelegt, ist insbesondere mit § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage vorhanden, jegliche Ansammlungen im öffentlichen Raum zu verbieten, um das hohe Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus zu verringern (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21, juris Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2021 - 3 OWi 6 Ss Rs 395/20; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III-4 Rbs 446/20, juris Rn. 21; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20, juris Rn. 31; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 2 Ss (OWi) 68/21, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 S 1046/20, juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. November 2020 - 3 B 357/20, juris Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N, juris Rn. 33; a. A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20, juris).

    Dies umfasst im Hinblick auf die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 IfSG getroffenen Regelungen jedenfalls die Sanktionierung von durch den Verordnungsgeber zur Infektionsbekämpfung angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 - 3 Ss OWi 164/20, juris Rn. 31).

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 Rb 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).
  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 RB 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).
  • OLG Celle, 24.11.2021 - 2 Ss OWi 261/21

    Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen bei Verstoß gegen Corona-Vorschriften;

    Im Vergleich zu den von den Oberlandesgerichten Bremen und Hamburg für hinreichend bestimmt erachteten Bußgeldvorschriften der jeweiligen, zum Tatzeitpunkt gültigen und zugrundeliegenden landesrechtlichen Corona-Verordnung (vgl. hierzu: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 06. August 2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 -, juris) erschöpft sich der Unterschied weitgehend in dem Umstand, dass in der Bußgeldvorschrift der jeweiligen Verordnung die bußgeldbewehrten Handlungen in zahlreichen Nummern unter Zitierung einer weiteren Norm enumerativ aufgelistet werden.
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2023 - 2 ORbs 35 Ss 235/23

    Bußgeldsache: Verstoß der Mitarbeiterin einer Arztpraxis wegen Nichtvorlage des

    Gesetzliche Regelungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 OWiG sind zum anderen Zeitgesetze im weiteren Sinne, denen nach ihrem Zweck und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, nur vorübergehende Bedeutung und die vorbehaltene Möglichkeit der Neubewertung zukommen soll (BGH, Beschluss vom 9. März 1954 - 3 StR 12/54 -, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 1991 - 5 Ss [OWi] 418/91 - [OWi] 179/91 I -, juris Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 12. August 1994 - 3 ObOWi 70/94 -, juris Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 2 Ss OWi 109/2005 -, juris Rn. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 -, juris Rn. 21; OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris Rn. 12; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 33; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 37).

    Der Senat kann dabei offenlassen, ob dies nur für Zeitgesetze im weiteren Sinne (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023 - 2 ORbs 17/23 -, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 2 ORbs 132/23 -, juris Rn. 13; wohl auch OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 -, juris Rn. 21 und OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris Rn. 12) oder auch für Zeitgesetze im engeren Sinne gilt (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris Rn. 33 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 RBs 387/21 -, juris Rn. 50; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 35; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 36; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 2 Rn. 37).

  • OLG Bremen, 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21

    Einordnung der Bremischen Coronaverordnung als Zeitgesetz; kein Verstoß gegen das

    Das ist der Fall, wenn für ein Gesetz ausdrücklich bei seiner Verkündung oder später ein kalendermäßiger Zeitpunkt oder ein sonstiges in der Zukunft liegendes Ereignis bestimmt wird, an dem es außer Kraft treten soll (Zeitgesetz im engeren Sinne) (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.1954 - 3 StR 12/54, NJW 1954, 970 (972); Hanseatisches OLG in Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 RB 69/20, COVuR 2021, 244 (245)).
  • OLG Oldenburg, 13.03.2023 - 2 ORbs 17/23

    Bußgeld gegen Chirurg wegen Weigerung der Vorlage eines Impfnachweises;

    (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 -, Rn. 20, juris).
  • KG, 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21

    Bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentli-chen

    Der Verordnungsgeber war durch § 28 IfSG a.F. auch ermächtigt, zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus geeignete präventive Maßnahmen gegenüber nicht infizierten Personen anzuordnen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., m.w.N.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2021 - 3 OWi 6 SSRs 395/20 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 18.08.2020 - 13 B 847/20.NE -, beck online; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 13 MN 342/21 -, juris [auch bzgl. Maskenpflicht]).
  • OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23

    Corona, einrichtungsbezogene Nachweispflicht, kein Betretensverbot, kein

    Eine Ausnahme von dem Meistbegünstigungsprinzip gilt nach § 4 Abs. 4 OWiG für sogenannte Zeitgesetze, bei denen es für die Bußgelddrohung grundsätzlich bei dem Tatzeitprinzip zu verbleiben hat, da anderenfalls bei ausnahmsloser Anwendung des Gebots der Rückwirkung des mildesten Gesetzes diese Zeitgesetze gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die erforderliche Achtung in der dann begründeten Erwartung verlieren, nach Außerkrafttreten des Gesetzes könnten Gesetzesübertretungen nicht mehr geahndet werden (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.2021 - 2 RB 69/20 -, juris; Rogall in KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 35 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht